Satzung des BVCD/MV e.V.

§ 1
Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen: Bundesverband der Campingwirtschaft in Deutschland / Landesverband Mecklenburg-Vorpommern e. V. (BVCD/MV). Sitz des Vereins ist Rostock.

§ 2
Zweck

Der Verein verfolgt das Ziel den Camping- und Wohnmobiltourismus sowie Ferien- und Freizeitbetriebe in Mecklenburg-Vorpommern zu fördern. Er dient im Interesse seiner Mitglieder durch allgemeine und fachliche Beratung, gegenseitigen Erfahrungsaustausch und durch touristische Informationen. Er vertritt weiterhin die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden und anderen Institutionen und berät und betreut die Mitglieder in Fragen, die im Zusammenhang mit der Führung des Betriebes auftreten.

§ 3
Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 01. Januar und endet am 31. Dezember eines jeden Jahres.

§ 4
Mitgliedschaft

  1. Jeder Eigentümer, Besitzer, Pächter, Betreiber eines Camping-  / Wohnmobilplatzes oder einer Ferien- bzw. Freizeitanlage im Land Mecklenburg-Vorpommern kann ordentliches Mitglied des Vereins werden.
  2. Durch den Beschluss des Vorstandes können auch andere Personen oder Vereine oder Verbände als fördernde Mitglieder oder Ehrenmitglieder aufgenommen werden. Diese besitzen kein Stimmrecht.
  3. Über den schriftlichen Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand.
  4. Der Austritt eines Mitgliedes muss durch eine schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand: drei Monate vor Ende des Kalenderjahres erfolgen (per Einschreiben). Ausgeschiedenen Mitgliedern stehen keinerlei Ansprüche an den Verein oder deren Vermögen zu.
  5. Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betreffende Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied per Einschreiben zuzustellen. Gegen den Ausschluss kann innerhalb einer Frist von einem Monat schriftlich Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Über den Einspruch entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht des Einspruchs innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss.
  6. Der Verein kann Mitglied des Bundesverbandes der Campingwirtschaft  in Deutschland so wie anderer touristischer Fachverbände werden.

§ 5
Organe

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6
Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Verbandes. Diese ist jährlich vom Vorsitzenden schriftlich oder elektronisch z.B. durch E-Mail oder per Fax einzuberufen. Die Einladungsfrist beträgt 2 Wochen, dabei ist die, vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden.
  2. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
    1. Entgegennahme des Rechenschaftsberichtes des Vorstandes und dessen Entlastung,
    2. Genehmigung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr,
    3. Wahl des Vorstandes und Wahl der Rechnungsprüfer,
    4. Festlegung der Höhe des Mitgliedsbeitrages,
    5. Beschlüsse über Satzungsänderungen und Vereinsauflösung,
    6. Beschlüsse über den Einspruch eines Mitgliedes gegen seinen Ausschluss durch den Vorstand.
  3. Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Die Mitgliederversammlung wird jeweils vom Vorsitzenden geleitet. Sie kann stattdessen ein anderes Vorstandsmitglied oder sonstiges Vereinsmitglied mit einfacher Stimmenmehrheit zum Versammlungsleiter wählen.
  5. Der Vorstand hat unverzüglich eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert, oder wenn mindestens 20 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich, unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  6. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Soweit in der Satzung nicht anders bestimmt ist, entscheidet bei der Abstimmung die einfache Stimmenmehrheit.
  7. Die Mitgliederversammlung ist Beschlussfähig, wenn mindestens 20 % der Mitglieder vertreten sind. Eine Stimmenübertragung ist durch schriftliche Vollmacht möglich. Ein Mitglied darf nicht mehr als zwei Stimmen auf sich vereinen.
  8. Anträge zur Tagesordnung der Mitgliederversammlung können von jedem Mitglied gestellt werden. Sie müssen mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich und begründet eingereicht werden.
  9. Satzungsänderungen müssen in der Tagesordnung angekündigt sein und zwar unter der Beifügung des vorgeschlagenen Textes.
  10. Bei einer Änderung der Satzung lt. Beschluss der Mitgliederversammlung ist eine Mehrheit von dreiviertel der erschienenen Mitglieder erforderlich.

§ 7
Der Vorstand

  1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, dem zweiten Vorsitzenden, dem Schatzmeister sowie mindestens einem weiteren Mitglied.
  2. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der erste Vorsitzende und/oder der zweite Vorsitzende, vertreten.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 5 Jahren, vom Tage der Wahl an gerechnet, gewählt; er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wählbar sind nur Vereinsmitglieder. Scheidet ein Mitglied des Vorstands während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
  4. Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Vor allem führt er die Geschäfte des Vereins.
  5. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung dem zweiten Vorsitzenden, schriftlich, fernmündlich oder in Textform einberufen werden; in jedem Fall ist eine Einberufungsfrist von einer Woche einzuhalten. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Die Vorstandsitzung kann sowohl als Präsenzveranstaltung als auch in Form einer Videokonferenz abgehalten werden. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Der Leiter der Vorstandssitzung wird vorab bestimmt. Über jede Verhandlung ist ein Protokoll anzufertigen und zu unterzeichnen.
  6. Die Mitglieder des Vorstands sind grundsätzlich ehrenamtlich tätig. Sie erhalten keine Vergütung. Auslagen werden aber auf Beschluss des Vorstandes erstattet, soweit diese nicht den Rahmen des Üblichen übersteigen.

§ 8
Mitgliedsbeiträge

Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge, die jeweils bis zum 31.03. des laufenden Jahres fällig sind. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.

§ 9
Auflösung des Verbandes

  1. Die Auflösung des Verbandes kann in einer zu diesem Zweck besonders einberufenen Mitgliederversammlung mit 2/3 Mehrheit beschlossen werden.
  2. Das bei der Auflösung vorhandene Verbandsvermögen wird der DLRG auf Beschluss der Mitgliederversammlung zugeführt.

§ 10
Inkrafttreten

  1. Die Satzung tritt mit der Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung in Kraft.
  2. Die Tätigkeit des Verbandes beginnt am Gründungstag, an dem der Vorstand von der Mitgliederversammlung gewählt wurde.

Beschlossen am 04. Dezember 2007
Geändert und beschlossen am 29. November 2021